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BauKaG NRW§ 17 Berufsbezeichnungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BauKaG%20NRW/17#abs-1 (1) Die Berufsbezeichnung „Architektin" oder „Architekt“, „Innenarchitektin" oder „Innenarchitekt“, „Landschaftsarchitektin" oder „Landschaftsarchitekt“ und „Stadtplanerin" oder „Stadtplaner“ darf nur führen, wer unter der jeweiligen Bezeichnung in die Architektenliste der jeweiligen Fachrichtung oder in die Stadtplanerliste eingetragen oder wer zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 18 berechtigt ist. Das Führen mehrerer Bezeichnungen ist zulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BauKaG%20NRW/17#abs-2 (2) Landschaftsarchitektinnen und Landschaftsarchitekten dürfen auch die bisherige Bezeichnung „Garten- und Landschaftsarchitektin" und „Garten- und Landschaftsarchitekt" führen, wenn sie unter dieser Bezeichnung in der Liste der Landschaftsarchitektinnen und Landschaftsarchitekten eingetragen sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BauKaG%20NRW/17#abs-3 (3) Wer in Nordrhein-Westfalen nach erfolgreichem Abschluss eines Studiums eine der Bezeichnung nach Absatz 1 entsprechende praktische Tätigkeit nach § 20 Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 2 Nummer 3 ausübt, darf die Bezeichnung „Junior-Architektin“ oder „Junior-Architekt“, „Junior-Innenarchitektin“ oder „Junior-Innenarchitekt“, „Junior-Landschaftsarchitektin“ oder „Junior-Landschaftsarchitekt“ sowie „Junior-Stadtplanerin“ oder „Junior-Stadtplaner“ nur führen, wenn die betreffende Person mit dieser Berufsbezeichnung in die Architektenliste o-der in die Stadtplanerliste eingetragen ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BauKaG%20NRW/17#abs-4 (4) Wortverbindungen mit den Berufsbezeichnungen nach den Absätzen 1 und 3 oder ähnliche Bezeichnungen darf nur verwenden, wer die entsprechende Berufsbezeichnung zu führen befugt ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BauKaG%20NRW/17#abs-5 (5) Das Recht zum Führen akademischer Grade wird durch diese Regelung nicht berührt.